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24.02.2023: Informationen zur Gaspreisbremse

Informationen zur Gaspreisbremse

Informationen zur Gaspreisbremse

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Fernwärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Preisbremse auf Strom, Gas und Fernwärme ergänzt.

Die Preisbremsen auf einem Blick:

  • Sie zahlen für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauch den gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) bei Gas, 9,5 ct/kWh (brutto) bei Fernwärme und 40 ct/kWh (brutto) für Strom.
  • Für die übrigen 20% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Preis.
  • Die Preisbremsen werden im zum März 2023 eingeführt, gelten aber rückwirkend für Februar. Die Ersparnis aus Februar verteilt sich auf die übrigen Abschlagszahlungen, sodass diese insgesamt niederiger werden.
  • Die Entlastung durch die Preisbremsen erfolgt automatisch, Sie müssen nichts tun. Wir arbeiten intensiv an der technischen Umsetzung und informieren Sie im März über Ihre neue Abschlagshöhen.
  • Wichtig: Die Preisbremsen wirken nur, wenn ihr Tarif auch über den Referenzpreisen liegt.

 

Für den Fall, dass Sie jetzt schon wissen möchten, wie hoch Ihre Ersparnis aussehen könnte, nutzen Sie den Energiebremsenrechner der Bundesregierung. Den Rechner finden Sie hier.

 

Häufig gestellte Fragen zur Gaspreisbremse

Was ist die Gaspreisbremse und was bewirkt sie?

Bei der Gaspreisbremse wird der von Ihnen zu zahlende Gaspreis für 80 Prozent Ihres Verbrauchs bei 12 Mit der Gaspreisbremse werden 80 Prozent des Jahresverbrauches preislich gedeckelt, der im September 2022 prognostiziert wurde. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu. Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh haben, sind das 12 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Man bekommt für 80 Prozent des (auf den Monat heruntergebrochenen/ berechneten) Vorjahresverbrauchs eine Gutschrift in Höhe der Differenz des tatsächlichen, aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 ct/kWh. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.

Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 12 ct/kWh. Und wer weniger als 80 Prozent verbraucht, bekommt für jede eingesparte Kilowattstunde den Differenzbetrag zwischen dem vollen, aktuellen Tarif und der Gaspreisbremse erstattet.

Habe ich Anspruch auf die Entlastung durch die Gaspreisbremse?

Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Preis von 12 ct/kWh

Wie wird mein Gas jetzt abgerechnet? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastungen der Preisbremse?

Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben - mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Die Entlastung aus Februar wird Ihnen gleichmäßig auf die übrigen Abschlagszahlungen verteilt, sodass sich Ihr Abschlag nochmal senkt. Über die genauen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig im März.

Wenn die Gaspreisbremse rückwirkend berücksichtigt wird, dann habe ich doch im Januar und Februar zu hohe Abschläge gezahlt. Werden die zu viel gezahlten Beträge erstattet?

Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben - mit einer rückwirkenden Entlastung für den Februar. Die Entlastung Februar wird Ihnen gleichmäßig auf die übrigen Abschlagszahlungen verteilt, sodass sich Ihr Abschlag nochmal senkt.

Ich habe einen laufenden Vertrag mit Preisen unter dem Deckel von 12 Cent pro Kilowattstunde. Profitiere ich jetzt auch von der Gaspreisbremse?

Wenn Sie einen Arbeitspreis vereinbart haben, der unter 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch diesen vereinbarten Preis.

Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Gaspreisbremse berücksichtigt wird?

Der zugrundeliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 (liegt dieser beispielsweise aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Ab wann und wie lange gilt die Gaspreisbremse?

Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März 2023. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Wie verhält sich die Preisbremse bei der Jahresverbrauchsrechnung?

Die Preisbremsen werden auch bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Im März 2023 erhalten Sie eine Information über die neue Abschlagshöhe, in der die Preisbremsen ggfs. enthalten sein werden. Dort sehen Sie auch die rückwirkende Entlastung für Februar, die auf die weiteren Abschlagszahlungen 2023 verteilt wird.

Sinkt durch die Preisbremsen jetzt mein Abschlag?

Die Preisbremsen für Gas, Strom und Fernwärme werden bei Ihren Abschlagszahlungen zukünftig berücksichtigt. Ab März zahlen Sie dann für 80% Ihres Vorjahresverbrauchs dann den jeweils gedeckelten Preis. Die rückwirkende Entlastung aus Februar verteilen wir auf die restlichen Abschlagszahlungen für das Jahr. Daraus ergeben sich unter Umständen niedrigere Abschlagsbeträge. Sollte Ihr Tarif unter den Preisdeckeln liegen, so zahlen Sie den im Tarif vereinbarten Preis.

Muss ich durch die Preisbremsen nun keine Energie mehr einsparen?

Nein, sie sollten in jedem Fall weiter Energie einsparen, denn nur für 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs gilt die Preisdeckelung. Für den Mehrverbrauch zahlen Sie Ihren normalen Preis.

Was ist, wenn sich mein Verbrauch bei Strom, Gas oder Fernwärme jetzt deutlich ändert?

Das kann pauschal nicht gesagt werden und misst sich am Vorjahresverbrauch. In jedem Fall sollten Sie weiterhin Energie sparen.

Wie erhält man die Entlastung durch die Preisbremsen? Muss ich was tun?

Die Entlastung erfolgt über die Stadtwerke Kempen automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher wie etwa Haushalte zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Wir informieren Sie dazu schriftlich.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Ab März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für den Monat Februar 2023, verteilt auf die übrigen Abschläge im Jahr.

Wie wird möglichem Missbrauch vorgebeugt?

Wir, die Stadtwerke Kempen halten uns an die rechtlichen Bestimmungen der Bundesregierung. Trotzdem sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die Beschaffungskosten für uns an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind.

Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucherinnen und Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, versuchen wir transparent und rechtzeitig im Voraus zu kommunizieren.

Die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse enthalten zusätzlich Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen. So müssen wir nachweisen, dass eine Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde?

Verbraucherinnen und Verbraucher werden im März 2023 von uns über ihre Entlastung informiert. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme in kommenden Monaten ersehen.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, oder auch mit Gas oder Fernwärme, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung von uns. Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Bekomme ich die Preisbremse auch, wenn ich meinen Anbieter wechsle?

Ja. Wenn Sie 2023 den Energieversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.